Urheberrecht
Veröffentlicht am 15. März 2008 um 10:39 UhrAutor: Der Stadtrat
Achtung: Dieser Text behandelt das alte Urheberrecht. Nach den in letzter Zeit erfolgten Änderungen gibt er möglicherweise nicht mehr die derzeit geltende Rechtslage wieder.
Das Urheberrecht ist desöfteren in aller Munde. Zur Zeit ist es wieder relativ ruhig, aber die nächste Änderung wird bestimmt kommen. Eine ganz bestimmte Änderung ist auch bereits in der Form eines Regierungsentwurfs vorhanden und harrt nun nur noch der parlamentarischen Zustimmung. Zielscheibe sind einmal mehr die neu erkorenen Schurken der digitalen Welt: Musikpiraten. Daß diese in der Regel ohne Augenklappe auskommen und auch nicht immer Musik herunterladen, kann dem Wort seine Wirkung kaum nehmen. Der „Filesharer“ ist böse, ein Dieb, ein Urheberrechtsverletzer – ein typischer Pirat eben.
Hier soll nun jenseits ideologischer Verkrampfung ein Blick auf den wahren Regelungsgehalt des derzeitigen und künftigen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geworfen werden.
Warum das Hochladen von Musik und Filmen verboten ist
Das Hochladen von Musik und Filmen, also Zurverfügungstellen entsprechender Dateien in Tauschbörsen, ist verboten. Dies ergibt sich unproblematisch aus § 17 UrhG, wonach die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken allein dem Rechteinhaber zusteht.
Warum das Runterladen trotzdem erlaubt ist
Wenn das Hochladen verboten ist, so ergibt sich daraus eigentlich zwanglos, daß auch das Herunterladen verboten sein muß – schließlich ist beides ein einheitlicher Vorgang. Nun hat sich der Gesetzgeber aber entschieden, beides unterschiedlich zu behandeln. Gemäß § 53 Abs. 1 UrhG sind unentgeltliche Kopien zum privaten Gebrauch zulässig.
Dies wurde in der Neufassung des Gesetzes eingeschränkt: Nun ist eine Kopie nicht mehr erlaubt, wenn „zur Vervielfältigung eine
offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.“ Nun stellt sich die Frage, wie der Nutzer dies erkennen soll. Denkbar wäre, daß der Anbieter das Lied von einer CD kopiert hat, was völlig unstreitig legal ist; sollte er dabei illegalerweise einen Kopierschutz geknackt haben, so kann man dies der Datei nun wirklich nicht ansehen. Für andere illegale Kopieformen fehlen auch jegliche Anhaltspunkte; jedenfalls ist die Rechtswidrigkeit alles andere als offensichtlich.
Daher also eine weitere Einschränkung gemäß oben erwähntem Regierungsentwurf. Bald soll auch dann keine Kopie mehr zulässig sein, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wird; das ist auf den ersten Blick der Fall, schließlich ist das Hochladen, siehe oben, verboten. Aber trotzdem gibt es noch zahlreiche andere Möglichkeiten: Es könnte sich beispielsweise um einen ganz anderen und nicht geschützten Film handeln, der unter falschem Titel in die Tauschbörse eingestellt wurde; es könnte statt des „richtigen“ Lieds auch das Gegröle eines 16jährigen sein, der mit Mikrophon in der Hand und einigen Promille im Blut im elterlichen Keller ein bißchen Karaoke spielt; und schließlich können auch die Rechteinhaber selber, die schon jetzt eifrig behaupten, das Herunterladen von Tauschbörsen sei sowieso strafbar, auf diese Weise illegale Downloader aufspüren wollen. Das alles mag nicht unbedingt wahrscheinlich sein und auch relativ selten vorkommen, ohne Beispiel und völlig von der Hand zu weisen ist das alles nicht. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit kann man so jedenfalls nicht beweisen.
Warum das auch so bleiben sollte
Also ist die Bundesregierung wohl aufgefordert, das UrhG nochmals zu verschärfen, um dieser Rechtslage Rechnung zu tragen. Die Frage, die es hier aber aufzuwerfen gilt, ist, ob wir das Herunterladen ernsthaft verbieten wollen. Dazu sollten aber zuerst einmal die üblichen „Download ist Diebstahl“- bzw. „Wir wollen Anarchie im Netz“-Denkschemata überwunden werden.
Wir stehen hier, wie bei praktisch jedem rechtlichen Problem, vor der Notwendigkeit einer Rechtsgüterabwägung; auf der einen Seite steht das Recht des Urhebers, sein Werk nur selbst verbreiten zu dürfen und außerdem seine Kreativität kapitalisieren zu können. Schwieriger wird es, das Interesse des potentiellen Runterladers zu definieren: Es soll hier ausdrücklich nicht auf das Herunterladen selbst abgestellt werden; es gibt kein Grundrecht auf den Besitz kostenlos erworbener Musik.
Oftmals übersehen wird aber, daß die Kopien der Musik ja auf dem Eigentum des Benutzers erstellt werden – zunächst auf seiner Festplatte, danach evtl. auf CDs oder im Speicher von MP3-Spielern. Daß es hier ganz wesentlich um Bedeutung und Grenzen des Eigentums geht, zeigt auch eine genauere Betrachtung des Kopiervorgangs: Dadurch wird ja nicht das Lied „an sich“ übertragen; vielmehr wird das jeweilige Speichermedium nur derart gestaltet, daß der Speicherinhalt mit bestimmter Software in einer Weise ausgelesen, umgesetzt und ausgegeben wird, die dann wieder das ursprüngliche Musikstück repräsentiert. Im Endeffekt wird also nur eine lange Reihe von Bits und Bytes auf dem Eigentum des Runterladers produziert. Daß es diesem nun verboten sein soll, eine bestimmte Abfolge
von Nullen und Einsern auf seinem Eigentum zu hinterlegen, bedarf schon einer gewissen Begründung – und vor allem einem deutlichen Übergewicht fremder Interessen.
Natürlich ist es schon von einiger Bedeutung, daß der Künstler durch sein Werk auch verdienen will. Die Frage ist aber, ob er aus diesem Wollen heraus auch die Verbreitung ohne sein Zutun verhindern kann. Es ist eine menschliche Reaktion, kulturelle Erlebnisse anderer teilen zu wollen. Die Musik auf einer gekauften CD wird früher oder später auch eine Person hören, die diese nicht gekauft hat. Mehr noch, auch mehrere Personen gleichzeitig werden diese Musik hören; von deren Zahl ist dagegen der zuvor gezahlte Kaufpreis völlig unabhängig. Auch eine spätere Weiterveräußerung dieser CD an andere ist problemlos möglich. Auch ohne das Instrument der Privatkopie steht die Musik also ohne Beteiligung des Künstlers einer Vielzahl von Personen offen.
All das reflektiert eigentlich nur die soziale Stellung der Kultur: Sie wird immer von mehreren Menschen in irgendeiner Form geteilt. Wird sie in irgendeiner Form faßbar aufgezeichnet, so ist sie in der Welt und im Endeffekt nicht mehr steuerbar. Gibt der Künstler also seine geistigen Ergüsse in die Allgemeinheit, so muß ihm auch klar sein, daß sich die zu erwartende soziale Verbreitung einstellt; will er das unterbinden aber gleichzeitig weiter am eigennützigen Vertrieb festhalten, so handelt es sich um unschlüssiges Verhalten – die Unzulässigkeit dieses „venire contra factum proprium“ ist rechtlich unzweifelhaft anerkannt.
Warum das alles für Software nicht gilt
Die oben dargestellte Rechtslage gilt für Software hingegen nicht; hier ist auch das Herunterladen illegal. Das ergibt sich aber wiederum direkt aus dem eben gesagten. Software ist gerade kein kulturelles Werk, das quasi natürlich weitergegeben wird und als Kopie genossen werden kann. Denn hier liegt das Wesen des Produkts ja gerade nicht in der Abfolge von Informationen, die einfach nur wiedergegeben wird. Hier macht sich der Verwender die Lösungsstrategien und Rechenergebnisse eines anderen zunutze – wie diese Ergebnisse auch immer aussehen mögen, enthalten sind sie in jedem Programm. Das ist eben der fundamentale Unterschied, daß man nicht ein Ergebnis (Musik) lediglich passiv betrachtet und sein Eigentum danach gestaltet, sondern daß man Ergebnisse individuell produzieren läßt.
Warum Raubkopierer keine Verbrecher sind, Anti-Filesharing-Aktivisten aber (vielleicht) schon
In aller Regel ist das Herunterladen also nicht strafbar, sondern im Gegenteil erlaubt; aber auch soweit strafbare Handlungen verwirklicht sind, ist man von der Platitüde „Raubkopierer sind Verbrecher“ weit entfernt. Das UrhG kennt keinen einzigen Straftatbestand, der auch nur in die Nähe der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe geht, wie in § 12 Abs. 1 StGB gefordert wird.
Was allerdings ein Verbrechen ist, ist der gewerbs- und bandenmäßige Betrug gemäß § 263 Abs. 5 StGB. Dieser Tatbestand wird durch Organisationen wie die „Hart aber gerecht“ (ja, das wird im Original wirklich fälschlicherweise ohne Komma geschrieben), „Die Deutschen Phonoverbände“ oder die Gesellschaft zur Verfolgung von
Urheberrechtsverletzungen nach der hier dargelegten Meinung zweifellos verwirklicht: Sie spiegeln falsche Tatsachen vor („Runterladen von Musik ist illegal“), wollen dadurch beim Leser einen Irrtum erregen („Ich darf also nicht runterladen“) und ihn auf diese Weise zu einer Vermögensverfügung („Also kauf ich mir die CDs halt oder lade das Lied kostenpflichtig runter“) veranlassen. Diese (meinesachtens kriminelle) Strategie wird unter http://www.hartabergerecht.de/index.php?id=5 äußerst unverblümt geäußert.
Ob sich diese Vertreter eines sehr einseitigen Rechtsbegriffs tatsächlich strafbar machen, wird vielleicht eines Tages gerichtlich endgültig festgestellt. Ein großer Impetus seitens der Staatsanwaltschaften ist nicht festzustellen – jedenfalls ist mir noch keine Anklageerhebung oder wenigstens ein Ermittlungsverfahren gegen Vertreter der Musikindustrie bekannt. Aber das ist politisch sicher auch gewollt.
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