Wo ich mitreden darf
Veröffentlicht am 28. April 2008 um 12:23 UhrAutor: Der Stadtrat
Es ist gar nicht so einfach, festzustellen, wofür der Stadtrat nun zuständig ist. Darum stelle ich erstmal mehr oder weniger kommentarlos die Gesetzestexte hier rein.
Dazu muß aber beachten, daß München zum einen eine Gemeinde ist…
Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung
Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesondere ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.
Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung
In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Artikel 11 Absatz 2) fallen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
… zum anderen aber eine kreisfreie Stadt, also zugleich auch die Aufgaben der Landkreise mitübernimmt.
Art. 9 Abs. 1 Gemeindeordnung
Die kreisfreie Gemeinde erfüllt im übertragenen Wirkungskreis alle Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind; sie ist insoweit Kreisverwaltungsbehörde. Sie erfüllt ferner die den Landkreisen obliegenden Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises.
Art. 4 Abs. 1 Landkreisordnung
Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, soweit es sich nicht um Staatsaufgaben handelt.
Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und muß immer wieder durch die Gerichte festgelegt werden. Unbestimmte Begriffe wie das „Leistungsvermögen der Gemeinden“ können sich im Laufe der Zeit natürlich ändern. Im Falle Münchens ist es aber egal, ob die Stadt nun „als Gemeinde“ oder „als Landkreis“ tätig wird – wobei es aber einen Unterschied gibt, der den meisten Münchnern wohl auch sofort einleuchtet, nachdem sie es gehört haben. Wer weiß es?
Allgemeines
Autor: Steffi am 29 Apr, 2008 | Antworten
Hm, ist dann vielleicht das Landratsamt zuständig und nicht die Stadt?
Autor: Der Stadtrat am 29 Apr, 2008 | Antworten
Nein, das Landratsamt München ist nur für den Landkreis München zuständig; zu dem gehören die Umlandgemeinden wie Unterschleißheim, Ismaning, Haar oder Neubiberg, nicht aber die Landeshauptstadt.
In München erledigt diese Angelegenheiten das Kreisverwaltungsreferat (KVR) – das ist der ganze Unterschied.