Gedächtnisvermerk: Erst PDF, dann Brief

Veröffentlicht am 30. Mai 2008 um 11:05 Uhr  
Autor: Der Stadtrat
Kategorie: Allgemeines | Autor: Der Stadtrat

Zumindest, wenn man eine Anfrage stellt und diese gerne in der Rathaus-Umschau abgedruckt haben will. Denn sonst kommt die Datei wohl nicht rechtzeitig an, die armen Rathaus-Mitarbeiter müssen das scannen und dann schaut’s so aus (letzte Seite).

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Nicht von mir:


6 Antworten zu “Gedächtnisvermerk: Erst PDF, dann Brief”

  1. Autor: Alex am 30 Mai, 2008 | Antworten

    Bei den anderen scheint das aber geklappt zu haben.

  2. Autor: Der Stadtrat am 30 Mai, 2008 | Antworten

    Stimmt. Ich dachte ja, daß die Datei einigermaßen zeitnah weitergeleitet/verarbeitet wird. Aber beim nächsten Mal wird’s schon hinhauen.

  3. Autor: Daniel W. am 2 Jun, 2008 | Antworten

    Das Thema neues Versammlungsgesetz ist sowieso sehr interessant. Dagegen gab es ja auch letzten Samstag eine Demo in München.

    Wie stehst Du dazu? Muss das weiter verschärft werden oder ist es jetzt schon restriktiv genug?

  4. Autor: Der Stadtrat am 3 Jun, 2008 | Antworten

    Wie stehst Du dazu? Muss das weiter verschärft werden oder ist es jetzt schon restriktiv genug?

    Also eine weitere Verschärfung ist derzeit weniger das Thema. Die Diskussion entzündet sich ja eher am Regierungsentwurf zum Bayerischen Versammlungsgesetz. Die Opposition dagegen, vor allem von der federführenden Verdi, halte ich oftmals schon für hysterisch bis irrational.

    Deren „Synopse“ dazu ist teilweise von erschreckender Ahnungslosigkeit geprägt; warum bspw. hinter jedem unscharfen Rechtsbegriff gleich die Möglichkeit der Willkür gesehen wird, erschließt sich mir nicht. Und wenn der Autor neben den Gesetzestext „erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung“ ernsthaft die süffisante Randbemerkung „Alles Definitionsfrage“ schreibt, dann hat hat er offensichtlich noch nie das bayerische Polizeiaufgabengesetz oder die Polizeigesetze der anderen Bundesländer gelesen. Auch die Formulierung „nur im Einzelfall und nur dann“ kann eigentlich bloß derjenige als „wichtige Einschränkung“ verstehen, der die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm für einen Grundrechtseingriff nicht kennt.

    Warum um die Ungeeignetheit von Leiter und Ordnern so ein Aufstand gemacht wird, erschließt sich mir auch nicht ganz. „Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet“ ist schon eine ziemlich hohe Meßlatte.

    Insgesamt verschärft der bayerische Entwurf das bisherige Bundesrecht eigentlich nicht wesentlich. Ob die Verlängerung der Anzeigefrist von zwei auf drei Tage nun derart einschneidend ist, kann ich mangels eigener Demoerfahrung schwer sagen; aber darunter gibt es ja noch die Spontanversammlungen. Einige Einschränkungen wie z.B. das sehr weitgefaßte Uniformierungsverbot, hätte man freilich aufheben können. Auch wird man noch abwarten müssen, wie das Gesetz dann in der Praxis durchgesetzt wird. Aber von einem „Ende des Versammlungsrechts“ kann jedenfalls nicht die Rede sein.

    Verfassungsrechtlich problematisch finde ich dagegen die Erfassung von Versammlungen in geschlossenen Räumen. Es stimmt zwar nicht, daß für derartige Versammlungen überhaupt keine Regelungen bestehen dürften, aber sie dürfen halt nicht in ihrem Versammlungscharakter beschränkt werden. Das passiert hier natürlich und mir ist auch nicht ganz klar, welchen Zweck man damit erreichen will. Aber wenn man nach dem Gesetzeswortlaut geht, müßten wir dann in Zukunft jede Sitzung eines Ortsverbands als Versammlung anmelden.

  5. Autor: Christian am 4 Jun, 2008 | Antworten

    wie darf man nichtöffentliche versammlungen denn dann einschränken wenn nicht in ihrem „versammlungscharakter“?

  6. Autor: Der Stadtrat am 4 Jun, 2008 | Antworten

    Naja, die Dinge, die ansonsten auch verboten sind (Drogenhandel, Atombombenproduktion, Ritualmorde, etc.), werden halt nicht dadurch legal, daß man sie innerhalb einer Versammlung tut. Das Versammeln an sich darf aber eben nicht verboten werden.

    Wobei von Art. 8 Abs. 1 sowieso nicht jede Versammlung erfaßt ist: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“

    Aber auch bewaffnete, kriegslüsterne Ausländer dürfen sich grundsätzlich versammeln, da sie sich zumindest auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1) berufen können. Diese kann als Auffanggrundrecht ebenfalls eingeschränkt werden, zudem unter leichteren Voraussetzungen als spezielle Grundrechte.

    Ob man das kommende Bayerische Versammlungsgesetz so auslegen kann, daß nur die nichtprivilegierten nichtöffentlichen Versammlungen beschränkt werden sollen, dürfte aber fraglich sein.

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