BVerfG zum BayVersG
Veröffentlicht am 28. Februar 2009 um 19:50 UhrAutor: Der Stadtrat
Das Bundesverfassungsgericht hat, was eher unüblich ist, in einer Eilentscheidung einige Vorschriften des bayerischen Versammlungsgesetzes aufgehoben. Bei näherem Hinsehen muß man aber sagen, daß von einem Sieg für die Kläger nicht die Rede sein kann. Die primärrechtlichen Regelungen sind im wesentlichen nicht beanstandet worden; die Richter haben gerade nicht geurteilt, daß es in Bayern nun zu wenig Versammlungsfreiheit gäbe.
Gekippt wurden dagegen einige Bußgelddrohungen. Die Begründung dazu ist nicht uninteressant und könnte auch Bedeutung für zahlreiche andere Rechtsgebiete haben.
Die Richter haben kritisiert, daß Verstöße gegen bürokratische Regelungen des Gesetzes (z. B. Anmelde- und Überwachungspflichten) unmittelbar eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Bisher – so habe ich das der Entscheidung entnommen, korrigiert mich, wenn das falsch ist – wurden dem Veranstalter in diesen Fällen Auflagen durch die Polizei gemacht, daß er konkret bestimmte Handlungen tun oder unterlassen muß und erst bei Verstoß dagegen mit einem Bußgeld vorgegangen werden kann.
Es sei also nicht zumutbar, daß man als Verantwortlicher einer Demo von sich aus die ganze komplizierte Rechtsmaterie kennen muß und sich bei Unkenntnis sofort einem strafrechtlichen (wenn gleich nicht kriminellen) Schuldvorwurf aussetzt.
Diese Ansicht ist ein Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung. Bisher waren die Gerichte recht resolut: Gesetz ist Gesetz und daran hat man sich zu halten. Auch, wenn die Materie sehr kompliziert ist und im Zweifelsfall erst von einem Verwaltungs- oder, wenn es schlimmer kommt, von einem Strafgericht nach mehrstündiger Beratung und ggf. in mehreren Instanzen geklärt werden muß.
Einen sog. Verbotsirrtum haben die deutschen Obergerichte in enger Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts nur in ganz wenigen Fällen anerkannt. Potentielles Unrechtsbewußtsein hieß es stattdessen – man hätte sich ja nur genügend intellektuell anstrengen müssen, dann wäre man auch als juristischer Laie genauso schlau gewesen wie der Gesetzeskommentar, der in der Unibibliothek ein ganzes Regal füllt…
Und so verwundert es auch nicht, daß bspw. § 185 StGB wenig erhellend bestimmt: „Die Beleidigung (…) wird bestraft.“ Was eine Beleidigung nun ist, erfahren wir nicht. Die Vorschrift ist wohl gerade noch verfassungsgemäß, da sich jeder einigermaßen aus dem Alltagsgebrauch des Wortes zusamenreimen kann, was eine Beleidigung sein könnte. Problematisch ist dann aber, daß man eine Zeitlang dazu überging, viele Handlungen, für die es kein eigenes Strafgesetz gab, als Beleidigung aufzufassen – weil sich das Opfer ja beleidigt fühlen könnte. Darunter wurden dann bspw. leichte sexuelle Belästigungen oder auch heimliche Videoaufnahmen (die mittlerweile ihren eigenen StGB-Paragraphen haben) verstanden.
Wir werden sehen, ob sich das aktuelle Urteil positiv auf die Arbeit des Gesetzgebers auswirkt. Derzeit schwankt dieser leider zwischen Blankettatbeständen, deren Bedeutung sich jeder selbst erschließen muß und von denen es außer den dargestellten noch viele mehr gibt, und einer Regelungsfülle – bspw. beim neuen Waffengesetz –, die auch den juristisch gebildeten Leser derart erschlägt, daß es kaum noch möglich ist, im Nebel der zahlreichen Querverweise, Analogien und Anlagen die wirkliche Gesetzeslage zu erfassen. Verfassungsmäßig und rechtsstaatlich dubios ist beides.
Noch zwei Klassiker zum Abschluß: Muß man wirklich wissen, daß es eine Körperverletzung darstellt, wenn man jemand anderem die Haare schneidet? Und daß ein Auto eine Urkunde ist (!), die man in strafbarer Weise fälscht, wenn man ein anderes Nummernschild hinschraubt?
Allgemeines
Autor: Flug USA am 5 Mär, 2009 | Antworten
Hallo und guten Tag,
der Beitrag ist recht komplex, doch bringt er die Problemtaik genau auf den Punkt!
Ich denke, dass es sich hierbei um ein generelles Problem handelt, welches nicht nur im Freistaat Bayern vorherrscht, sondern auch im übrigen Deutschland!
Es ist zwar richtig, dass das Gesetz eingehalten werden muss, doch mit welcher Wilkür manche „Angeklagte“ verurteilt werden, möchte ich im Folgenden erläutern!
Ich habe selbst mal einen Polizeibeamten beleidigt( Rosenmontag) und sofort wurde ich mitgenommen!
Ich habe mich augenblicklich entschuldigt- ich war mir meiner Schuld bewusst( es war ein kurzer, geistiger Aussetzer)!
Ich musste zwanzig Stunden in einer sozialen Einrichtung arbeiten!!!
Was würde passieren, wenn ich zu meinem Vater „Arschloch“ sagen würde? Ich denke, dass kein Richter dieser Welt ein Urteil aussprechen würde- er würde sich „schlapp“ lachen…
Unsere Beamtenfreunde sind die einzigen, die deswegen eine Anzeige aufgeben und damit immer durchkommen!
Offiziell gibt es den Begriff „Beamtenbeleidigung“ nicht, doch ich bin da ganz anderer Meinung!
Im Endeffekt wünsche ich mir mehr Gerechtigkeit in Deutschland und intensivere Bemühungen bei polizeilichen Ermittlungen!
Ich bedanke mich und verbleibe mit einem freundlichen Gruß!
Autor: Der Stadtrat am 6 Mär, 2009 | Antworten
Servus, Über-den-Teich-Reisender!
Zum konkreten Fall kann ich natürlich wenig sagen, aber beim Ehrenschutz für Amtsträger schießt die Justiz teilweise in der Tat etwas über das Ziel hinaus. Natürlich muß sich auch ein Staatsdiener nicht ungestraft beleidigen lassen, aber da frage ich mich auch, wo manchmal das öffentliche Interesse an der Verfolgung ist. Als „normaler Bürger“ wird man bei soetwas – wie von dir geschildert – auch regelmäßig auf den Privatklageweg verwiesen. Dagegen erlaubt § 194 Abs. 3 StGB sogar dem Dienstvorgesetzten, Strafantrag zu stellen, wenn sein Untergebener beleidigt, verleumdet, etc. wurde. Und solche Verfahren enden dann auch nicht in der sonst üblichen Einstellung, sondern deutlich gehäuft in Strafbefehlen oder richtigen Anklagen. Insofern verwundert es auch nicht, daß in der Bevölkerung der Mythos, es gäbe einen Tatbestand der Beamtenbeleidigung, die ein schlimmeres Delikt als die einfach Beleidigung sei, vorherrscht. Etwas mehr Gleichbehandlung wäre da sicher nicht verkehrt.