Derzeit überwiegt zwar die ewige Frage nach der Finanzierbarkeit unser Gesundheitssystem, aber daneben schwelt auch seit Jahren eine Diskussion über die heiklen, von moralischen und oft auch religiösen Vorstellungen beeinflußten Themen der Medizin. Eines davon ist die Organspende:
In Deutschland wird derzeit die erweiterte Zustimmungslösung praktiziert, das heißt, daß sowohl der Verstorbene zu Lebzeiten als auch dessen Angehörige nach seinem Tod der Organentnahme zustimmen können. Liegt keine Zustimmung vor (oder hat der Verstorbene ausdrücklich widersprochen), so gibt es keine Möglichkeit für eine Transplantation. In anderen europäischen Ländern wird das teilweise anders gehandhabt: http://de.wikipedia.org/wiki/Organspende#Europa Weiter…
Letzten Sommer hat uns noch der Feinstaub gemeuchelt, zwischendrin haben wir das Gammelfleisch überlebt, aber mittlerweile führen sogar schon Glühbirnen den Weltuntergang herbei – wenn wir uns nicht vorher alle auf Flatrate-Parties totsaufen. Gegen all diese Untragbarkeiten des täglichen Lebens wird immer öfter nach dem Staat gerufen. Dieser solle doch verbieten, einschränken, überwachen oder sonst für unser aller Wohlbefinden sorgen.
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Die Bekämpfung des Abmahnunwesens ist seit längerem ein Anliegen der Bayernpartei, wie diese zuletzt in der Presseerklärung vom 14. Mai 2007 klargestellt hat. Daß die bisherige Praxis nicht nur politisch inakzeptabel, sondern auch juristisch fragwürdig ist, soll dieser Beitrag zeigen.
Eine kurze Erläuterung zum Sprachgebrauch: Hier wird in der Regel nur pauschal von „Abmahnung“ die Rede sein. In Wirklichkeit geht es sowohl um die Abmahnung im engeren Sinne (also die Aufforderung, ein bestimmtes rechtswidriges Handeln in Zukunft zu unterlassen) als auch um die in der Regel parallel vorliegende Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
A. Hinführung
Die Tatsache, daß die Kosten außergerichtlicher Abmahnungen ersetzt werden müssen, ist nicht etwa einer übersehenen Gesetzeslücke geschuldet. Im Gegenteil, es gibt – von der eher selten einschlägigen Sondervorschrift des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, auf die aber genauso die Ausführungen über die Erforderlichkeit (unten Ziffer 4) zutreffen – keine Vorschrift, die etwas derartiges anordnet. Es handelt sich im wesentlichen um eine richterliche Rechtsfortbildung, die aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) entwickelt wurde.
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Diese Seite soll, wie bereits geschrieben, nicht der politischen Diskussion dienen. Mit aktuellen politischen Themen will ich mich daher eher zurückhalten, mir geht es mehr um den Blick hinter die Kulissen des Stadtrats und seine Arbeitsweise – die Metaebene, wie man das neuerdings nennt.
Nun hab ich aber von meiner alten Homepage (der Link ist eigentlich völlig sinnlos, da er nur eine Weiterleitung auf dieses Blog ist) noch ein paar Texte zu den Themenkomplexen Juristisches/Freiheit/Internet übernommen, die mit aus verschiedensten Gründen besonders wichtig sind und die irgendwo veröffentlicht bleiben sollten. Ich werde sie daher immer mal wieder hier einfließen lassen. Und wenn sie dazu führen, daß ein paar Besucher zufällig über Suchmaschinen herkommen, dann schadet es ja auch nicht.
Diejenigen, die sich für die Politik der Bayernpartei weniger interessieren oder unsere Ansichten nicht so recht teilen können, können alle Texte der Kategorie „Aus dem Archiv“ ruhigen Gewissens ignorieren. Wobei die Artikel sowieso nur meine persönliche Meinung darstellen und keinesfalls parteioffiziell sind.
Achtung: Dieser Text behandelt das alte Urheberrecht. Nach den in letzter Zeit erfolgten Änderungen gibt er möglicherweise nicht mehr die derzeit geltende Rechtslage wieder.
Das Urheberrecht ist desöfteren in aller Munde. Zur Zeit ist es wieder relativ ruhig, aber die nächste Änderung wird bestimmt kommen. Eine ganz bestimmte Änderung ist auch bereits in der Form eines Regierungsentwurfs vorhanden und harrt nun nur noch der parlamentarischen Zustimmung. Zielscheibe sind einmal mehr die neu erkorenen Schurken der digitalen Welt: Musikpiraten. Daß diese in der Regel ohne Augenklappe auskommen und auch nicht immer Musik herunterladen, kann dem Wort seine Wirkung kaum nehmen. Der „Filesharer“ ist böse, ein Dieb, ein Urheberrechtsverletzer – ein typischer Pirat eben.
Hier soll nun jenseits ideologischer Verkrampfung ein Blick auf den wahren Regelungsgehalt des derzeitigen und künftigen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geworfen werden.
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